1. Allgemeines

1.1. Diese Bedingungen sind Bestandteil aller mit uns geschlossenen Vereinbarungen und gelten für all unsere Angebote. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben, und sie gelten ausschließlich für die Vereinbarung, für die sie getroffen wurden.

1.2. Die Anwendbarkeit von allgemeinen oder spezifischen Bedingungen oder Bestimmungen des Auftraggebers wird von uns ausdrücklich ausgeschlossen.

1.3 Alle in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen, die sich nur auf einen Auftraggeber beziehen, bei dem es sich nicht um eine Privatperson handelt, gelten unverändert auch für einen Auftraggeber, der eine Privatperson ist oder der normalerweise mit einer Privatperson gleichgestellt wird, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dies unter den jeweiligen Bedingungen billigerweise von ihm nicht verlangt werden darf.

1.4 Diese Geschäftsbedingungen sind unter der Nummer 27334085 bei der Kamer van Koophandel Haaglanden te Naaldwijk hinterlegt.

2. Angebote

2.1 Sofern nachfolgend nicht ausdrücklich schriftlich eine Geltungsfrist angegeben ist, sind Angebote zu Kostenvoranschlägen für uns nicht verbindlich und stellen lediglich eine Einladung zur Erteilung eines Auftrags dar.

2.2. Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn wir einen Auftrag ausdrücklich bestätigt haben oder tatsächlich zur Ausführung des Auftrags übergehen.

3. Preise

3.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, fallen Ein- und Ausfuhrzölle und -abgaben, Import- und Exportzölle, Deklarierungskosten und Verpackungs- und Versandkosten zu Lasten des Auftraggebers. Bei einer Lieferung innerhalb der Niederlanden verstehen sich unsere Preise grundsätzlich frei Haus. Bei einer Lieferung von Ersatzteilen innerhalb der Niederlande bzw. einer Lieferung außerhalb der Niederlande im Allgemeinen fallen die Versand- bzw. Transportkosten grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers. Alle Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.

3.2 Bei einer Erhöhung der kostenpreisbestimmenden Faktoren sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise unter Einhaltung von Recht und Billigkeit entsprechend zu erhöhen, auch wenn dies infolge von Umständen erfolgt, die bei Angebotserteilung und Auftragsbestätigung bereits abzusehen waren. Wenn wir innerhalb von drei Monaten anch Abschluss des Vertrags eine Preiserhöhung vornehmen, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aufzuheben, sofern dies schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe der Preisänderung erfolgt.

4. Lieferung

4.1 Die Lieferung erfolgt an einen durch den Auftraggeber auszuweisenden Ort.

4.2 Von uns angegebene Lieferzeiten verstehen sich als Richtwerte und sind nicht als endgültiger Termin aufzufassen. Bei einer nicht rechtzeitig erfolgenden Lieferung müssen wir daher schriftlich in Verzug gesetzt werden, wobei uns eine angemessene First gesetzt werden muss, um die Lieferung noch vorzunehmen.

4.3. Der Auftraggeber ist zur Abholung gekaufter Waren innerhalb von 10 Tagen, nachdem wir ihm mitgeteilt haben, dass die Waren für ihn bereitstehen, verpflichtet.

4.4. In den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unter Lieferung ferner „Ablieferung“ im Rahmen von Vermietungen verstanden.

5. Risiko

5.1 Bei einer ab Fabrik an einen Dritten erfolgenden Lieferung gelten die verkauften Waren zu dem Zeitpunkt als geliefert und das Risiko geht zu dem Zeitpunkt an den Auftraggeber über, zu dem die Waren an den Spediteur oder das Transportunternehmen übergeben werden, sofern und insoweit die Waren nicht durch die Fabrik an unser Haus in unsere Kontrolle abgeliefert werden. Im letzteren Fall geht das Risiko zu dem Zeitpunkt an den Auftraggeber über, nachdem die Waren aus unserem Haus in das betreffende Transportmittel geladen wurden.

5.2 Bei einer Lieferung aus dem Vorrat gelten die verkauften Waren zu dem Zeitpunkt als geliefert und das Risiko geht auf den Auftraggeber über, nachdem die Waren aus unserem Lager in das betreffende Transportmittel geladen wurden.

5.3 In allen anderen Fällen geht das Risiko bezüglich der verkauften Waren zu dem Zeitpunkt an den Auftraggeber über, zu dem die verkauften Waren unter seine tatsächliche Verfügungsgewalt oder die tatsächliche Verfügungsgewalt der von ihn ausgewiesenen Dritten gelangen.

5.4 Der Auftraggeber wird die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren von dem Zeitpunkt des Risikoübergangs gegen normale Betriebsrisiken versichern und uns auf Anfrage die entsprechenden Versicherungsscheine unverzüglich zur Einsichtnahme vorlegen. Alle Ansprüche, die der Auftraggeber im Rahmen der genannten Versicherungen bezüglich der Waren möglicherweise hat, werden vom Auftraggeber an uns zur weiteren Absicherung unserer Forderungen abgetreten, sobald wir dem Auftraggeber unseren diesbezüglichen Wunsch mitteilen.

6. Zahlungsweise

6.1 Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, erfolgt die Bezahlung netto und bar bei Lieferung oder per Einzahlung oder Überweisung auf ein von uns angegebenes Bank- oder Girokonto innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Das auf unseren Bank- oder Girokontoauszügen angegebene Wertstellungsdatum ist maßgeblich und gilt als Zahlungsdatum.

6.2 Der Auftraggeber ist gehalten, alle von uns in Rechnung gestellten Beträge ohne Einbehaltungen oder Verrechnungen zu bezahlen. Von Reklamationen bezüglich unseren Leistungen bleiben die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers unberührt und berechtigen ihn nicht, seine Zahlungsverpflichtungen auszusetzen.

6.3 Durch die vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen werden zunächst alle geschuldeten Zinsen und Kosten und anschließend alle fälligen Rechnungen, die am längsten offen sind, beglichen, und zwar auch dann, wenn der Auftraggeber angibt, dass sich die Bezahlung auf eine spätere Rechnung bezieht. Das gilt auch für eventuelle Gutschriften. Der Empfang einer Kreditgutschrift durch en den Auftraggeber gilt als Beanspruchung einer Verrechnung mit den oben genannten Posten (sofern und insoweit diese bestehen).

6.4 Ab dem 14. Tag nach dem Rechnungsdatum schuldet der Auftraggeber, ohne dass hierzu eine gesonderte Inverzugsetzung notwendig wäre, den gesetzlichen Handelszins über den offenen Betrag.

6.5 Wir sind vor der Erbringung (weiterer) Leistungen jederzeit berechtigt, andere und/oder ergänzende Sicherheiten des Auftraggebers bezüglich der Einhaltung seiner (weiteren) Zahlungsverpflichtungen zu verlangen.

6.6 Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber die Zahlung aller Kosten zu fordern, die durch die nicht rechtzeitige Bezahlung entstanden sind, wozu alle außergerichtlichen Inkassokosten gehören. Die außergerichtlichen Kosten betragen 15 % des geschuldeten Betrags, mit einer Hauptsumme von mindestens € 200,-, ohne Mehrwertsteuer.

7. Eigentumsvorbehalt und Eigentumsübergang

7.1 Beim Kauf geht das Eigentum der gelieferten Waren erst dann an den Auftraggeber über, wenn dieser all seinen aus dem Vertrag oder in Verbindung mit den vertragsgemäß durch uns gelieferten Waren entstandenen Verpflichtungen nachgekommen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Auftraggeber gehalten, die Waren von anderen Waren gesondert und deutlich als unser Eigentum identifiziert aufzubewahren. Ohne unsere Zustimmung ist es dem Auftraggeber untersagt, die gelieferten Waren auf irgendeine Art und Weise abzutransportieren, zu veräußern oder zu verpfänden.

7.2 Wir sind berechtigt, bei nicht (oder nicht rechtzeitig) erfolgter Bezahlung durch den Auftraggeber oder wenn bezüglich des Auftraggebers ein Antrag auf Zahlungsaussetzung oder Insolvenz gestellt wurde, oder falls der Auftraggeber seine in Artikel 5.4 dieser Bedingungen genannten Versicherungs- oder Einsichtnahmepflicht nicht (ausreichend) nachkommt, die unbezahlt gebliebenen Waren vom Auftraggeber wieder abzuholen. Der Auftraggeber muss uns hierzu Gelegenheit bieten.

7.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die von uns gelieferten, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen seiner normalen Betriebsausübung zu verwenden. Eine normale Betriebsausübung im Sinne dieses Artikels liegt nicht vor, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen ausgesetzt hat oder insolvent ist. Eventuelle Reparaturen der Waren werden auf Kosten des Auftraggebers durch unsere Mitarbeiter ausgeführt.

7.4 Nach Rücknahme wird dem Auftraggeber der Marktwert der Sachen gutgeschrieben, also ein Wert bis zur Höhe des ursprünglichen Kaufpreises abzüglich der durch die Rücknahme entstandenen Kosten.

8. Reparaturen

8.1 Auf Anfrage des Auftraggebers werden wir uns für die Reparatur von defekten Waren von ihm einsetzen. Falls der Auftraggeber uns zu den defekten Waren keine vollständige Anleitung zur Verfügung stellt, werden wir die Waren nach unserem eigenen Ermessen reparieren.

8.2 Falls die Waren zur Reparatur oder Wartung nicht bei uns abgeliefert werden, sind wir berechtigt, hierfür Anfahrtskosten in Rechnung zu stellen. Falls die Waren zur Reparatur oder Wartung bei uns abgeliefert werden und der Auftraggeber nicht selbst für den Transport Sorge trägt, sind wir berechtigt, Transportkosten in Rechnung zu stellen.

8.3 Die Reparatur erfolgt zu unseren üblichen Stundentarifen und darüber hinaus werden Materialkosten in Rechnung gestellt.

8.4 Auf Anfrage des Auftraggebers kann ein Wartungsvertrag geschlossen werden. Darin werden auch die spezifischen Bedingungen genannt.

9. Nutzung der von uns gelieferten Waren

9.1 Mit der Nutzung verschiedener von uns vermieteter oder verkaufter Waren sind Risiken für den Nutzer und für Dritte verbunden. Der Auftraggeber muss die mit der Nutzung verbundenen Risiken vor der Nutzung in Kenntnis nehmen und alle Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass infolge vorhersehbarer Risiken Schäden entstehen können. Werden diese Maßnahmen nicht getroffen, so sind wir für eventuelle Schäden nicht haftbar und der Auftraggeber muss uns vor Schadenersatzansprüchen Dritter schützen.

9.2 Die von uns vermieteten oder verkauften - und noch nicht vollständig bezahlten - Waren dürfen, ohne unsere vorherige Zustimmung vom Auftraggeber nicht zur Nutzung an Dritte überlassen werden.

9.3 Der Auftraggeber muss die von uns gemieteten oder gekauften - und noch nicht vollständig bezahlten - Waren ordentlich verwalten und entsprechend ihrem Nutzungszweck verwenden.

9.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gebrauchsanleitungen zu Rate zu ziehen, bevor er die von uns gelieferten Waren mit äußerster Sorgfalt in Betrieb nimmt.

9.5 Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, unsere Anweisungen und Empfehlungen zu Nutzung und Verwaltung der von uns gelieferten Waren einzuhalten.

9.6 Beim geringsten Zweifel zu Funktions- oder Nutzungsweise der Waren ist der Auftraggeber gehalten, die Nutzung einzustelllen, die Waren nicht in Betrieb zu nehmen, sondern außer Betrieb zu setzen und sich mit uns zur weiteren Beratung in Verbindung zu setzen.

9.7 Für die Folgen einer unsachgemäßen oder fehlerhaften Nutzung oder einer Nutzung, die diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Anleitung bzw. unseren Vorschriften und Empfehlungen  zuwiderläuft oder von ihnen abweicht, sind wir nicht haftbar.

10. Montage und Inbetriebnahme

Alle Einrichtungen und/oder Vorrichtungen, die für die Aufstellung der zu montierenden Waren und/oder die korrekte Funktion der Waren in montiertem Zustand notwendig sind, fallen zu Lasten und Risiko des Auftraggebers und befinden sich außerhalb unserer Verantwortung.

11. Garantie

11.1 Wir gewährleisten gegenüber dem Auftraggeber, dass innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung die von uns verkauften neuen Waren den Anforderungen entsprechen, die billigerweise daran gestellt werden dürfen. Abweichend von dem vorstehenden Satz wird für bestimmte Produkte eine gleichlautende Garantie, jedoch nur für die Dauer von 6 Monaten gegeben. In den betreffenden Fällen wird eine solche Beschränkung der Garantiedauer im Angebot genannt.

11.2 Für die von uns verkauften Zweite-Hand-Waren (=Gebrauchtwaren) oder vermietete Waren sowie für die von uns durchgeführten Reparaturen oder Wartungsarbeiten gewähren wir grundsätzlich drei Monate Garantie. Der Auftraggeber muss die Gebrauchtwaren vor der Nutzung gründlich auf Mängel oder Risiken kontrollieren, die einer normalen Nutzung entgegenstehen. Der Auftraggeber entschädigt uns gegenüber Schäden, die durch die Nutzung von Gebrauchtwaren entstehen.

11.3 Falls durch uns gelieferte Waren (mögliche) Mängel aufweisen, muss der Auftraggeber die Nutzung der Waren unverzüglich einstellen und eingestellt lassen. Andernfalls verfallen unsere Garantie und Haftung.

11.4 Die Folgen von normalem Verschleiß, unsachgemäßer Behandlung oder Nutzung oder fehlender bzw. unsachgemäß durchgeführter Reparatur- oder Wartungsarbeiten fallen nicht unter unsere Garantie.

11.5 Falls wir für einen Mangel haftbar sind, haben wir die Wahl, ob wir dem Auftraggeber den Einkaufspreis für die sich als untauglich erwiesenen Waren erstatten oder diese kostenlos ersetzen oder reparieren.

11.6 In keinem Fall entsteht aus unserer Haftung irgendeine andere, über eine der in den vorigen Absätzen genannten Verpflichtungen hinausgehende Verpflichtung unsererseits.

11.7 Eine Garantie im Sinne des vorliegenden Artikels wird erst zu dem Zeitpunkt gewährt, zu dem der Kauf- oder Mietpreis vollständig bezahlt wird.

12. Zulieferer bzw. Auftragnehmer

12.1 Wir sind jederzeit berechtigt, bei der Einhaltung unserer Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber Dritte wie beispielsweise Zulieferer oder Auftragnehmer einzusetzen.

12.2 Falls wir von unseren Zulieferern Waren weiterverkaufen bzw. bei der Ausführung unseres Auftrags auf Dienstleistungen Dritter zurückgreifen, gelten ausschließlich die Haftungs- und Garantiebestimmungen der genannten Dritten.  Wir informieren den Auftraggeber auf dessen Anfrage hin über die geltenden Bestimmungen. Wir sind bezüglich des Auftraggebers niemals zu einer weitergehenden Garantie oder Haftung verpflichtet, als die Garantie bzw. Haftung, die wir bezüglich der genannten Dritten in Anspruch nehmen können.

13. Reklamationen

13.1 Der Auftraggeber muss die gelieferten Waren unverzüglich nach Ablieferung auf direkt wahrnehmbare Mängel hin untersuchen. Ungeachtet der in Art. 5 der vorliegenden Bedingungen genannten Bestimmungen zum Übergang des Risikos bezüglich der gelieferten Waren müssen Reklamationen zu direkt wahrnehmbaren Mängeln vom Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung per Einschreiben bei uns eingegangen sein. Dabei muss der Auftraggeber genaue Angaben zu Art und Grund des Mangels und der Reklamation und der betreffenden Rechnung machen.

13.2 Sofern die Mängel nicht billigerweise erst nach Ablauf der genannten Reklamationsfrist festgestellt werden können, verfällt unsere Haftung, falls der Auftraggeber den Bestimmungen des vorherigen Artikels nicht nachgekommen ist. Falls ein Mangel billigerweise erst nach Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Reklamationsfrist festgestellt werden kann, muss der Auftraggeber den Mangel in jedem Fall innerhalb von 36 Stunden, nachdem der Mangel festgestellt wurde, auf die in Absatz 1 genannte Art und Weise reklamieren. Andernfalls verfallen alle in diesem Artikel genannten Rechte.

13.3 Durch Reklamationen hat der Auftraggeber kein Recht, seine Zahlungsverpflichtung auszusetzen.

13.4 Jede Teil(ab)lieferung gilt im Rahmen dieses Artikels als gesonderte Lieferung.

13.5 Die Möglichkeit, im Sinne dieses Artikels eine Reklamation vorzubringen, verfällt drei Monate nach Rechnungsdatum.

13.6. Wir werden alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um die Reklamation, sofern sie begründet ist, so gut wie möglich aufzulösen. Das kann, jeweils nach unserem eigenen Ermessen, durch Instandsetzung oder Reparatur, Schadenersatz oder auf andere Art und Weise erfolgen.

14. Wartung bzw. Nachsorge

Wir erbringen nur dann Nachsorge- bzw. Wartungsdienstleistungen, sofern dies schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde.

15. Haftung und Schadloshaltung

15.1 F&uuuuml;r indirekte Schäden des Auftraggebers oder Dritter, zu denen Folgeschäden, Betriebsschäden, Schäden durch Verzögerungen, entgangene Gewinne oder Personenschäden, vergeblich entstandene Bearbeitungskosten oder (andere) indirekte Schäden gehören, ganz gleich, aus welcher Ursache und wem sie entstehen, sind wir nicht haftbar.

15.2 Unsere Haftung beschränkt sich vertragsgemäß auf die betreffende Vertragssumme ohne Umsatzsteuer.

15.3 Der Auftraggeber hält uns bezüglich aller Ansprüche Dritter schadlos, die sich aus welchem Grund auch immer auf die Erstattung von Schäden, Kosten und/oder Zinsen beziehen, welche durch die von uns gelieferten Waren bzw. durch unsere Leistungserbringung verursacht wurden, vorgefallen sind oder auf irgendeine Weise damit in Verbindung stehen.

16 Höhere Gewalt

16.1 Bei Fällen vorübergehender höherer Gewalt sind wir berechtigt, unsere Verpflichtungen für die Dauer, über die der Zustand höherer Gewalt anhält, auszusetzen.

16.3 Bei anhaltender höherer Gewalt sind wir berechtigt, den Vertrag ganz oder zu Teilen aufzuheben.

16.3 Bei vorübergehender oder anhaltender höherer Gewalt hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadenersatz.

16.4 Bei vorübergehender oder anhaltender höherer Gewalt sind wir berechtigt, die bereits gelieferten oder lieferbaren Waren gesondert in Rechnung zu stellen und der Auftraggeber ist diesbezüglich so zur Zahlung verpflichtet, als wenn es sich im einen gesonderten Vertrag handeln würde.

16.5 Unter höherer Gewalt wird jeder Umstand verstanden, auf den wir keinen Einfluss haben und durch den die Einhaltung unserer Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber ganz oder zu Teilen verhindert wird oder durch den die Einhaltung unserer Verpflichtungen billigerweise nicht von uns verlangt werden kann, und zwar ungeachtet dessen, ob diese Umstände bei Abschluss des Vertrags vorherzusehen waren oder nicht.

Zu diesen Umständen gehören u.a.: Kriegs- und Belagerungszustand; Bürgerkrieg; Unruhen; Mobilmachung; Arbeitnehmersanktionen ganz gleich welcher Art; plötzliche Betriebsstörungen; plötzlicher übermäßiger Krankenstand von Mitarbeitern; nicht rechtzeitige oder unzureichende Lieferung von Rohstoffen und Hilfsmitteln, Endprodukten und Verpackungsmaterialien; behindernde oder beschränkende behördliche Vorschriften oder Gerichtsurteile; Ablehnung oder Ausbleiben einer Einfuhrgenehmigung oder einer anderen notwendigen behördlichen Zustimmung; Behinderung von Importen oder Exporten durch Behörden oder Dritte; Feuer; Frost; Erdbeben und Überschwemmung.

17. Aufhebung und Kündigung

17.1 Falls der Auftraggeber seinen aus einem mit uns geschlossenen Vertrag entstehenden Verpflichtungen nicht, nicht angemessen oder nicht rechtzeitig entspricht, sowie auch im Falle der Zahlungsaussetzung, Insolvenz, Stilllegung oder Liquidierung des Betriebs des Auftraggebers, sind wir ohne weitere Inverzugsetzung und ohne Anrufung eines Gerichts berechtigt:

- die Ausführung des Vertrags und damit direkt zusammenhängender Verträge auszusetzen, bis die Bezahlung ausreichend sichergestellt ist, und/oder

- den Vertrag und damit direkt zusammenhängende Verträge ganz oder teilweise aufzuheben;

hiervon unberührt bleibt die Ausübung anderer Rechte, die wir möglicherweise aus anderen mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträge haben, und wir sind auch nicht zur Leistung von Schadenersatz gehalten.

18. Rechtsstreitigkeiten

18.1 Diese Bedingungen und alle mit uns geschlossenen Verträge unterliegen niederländischem Recht. Das „Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen“, das „Einheitliche Gesetzt über das Zustandekommen internationaler Kaufverträge bezüglich beweglicher Sachen“ und der „Wiener Vertrag von 1980 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen“ sowie alle aktuellen oder künftigen internationalen Regelungen zum Kauf beweglicher Sachen, deren Geltung von den Parteien ausgeschlossen werden kann, werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

18.2 Sofern dies gesetzlich zulässig ist, unterliegen alle Rechtsstreitigkeiten dem zuständigen Gericht in te 's-Gravenhage.